Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II
Integrationsberatung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in öffentlicher Förderung.
Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II
Integrationsberatung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in öffentlicher Förderung.
- Sie sind Arbeitgeber, möchten freie Arbeitsplätze in Ihren Unternehmungen besetzen und suchen motivierte Menschen, die Sie hierbei unterstützen?
- Sie bieten berufliche Weiterbildungen oder Anpassungsqualifizierungen an?
- Sie betreuen Menschen, die eine Tätigkeit suchen oder gezielte Förderung und Unterstützung im Kontext des Arbeitsmarktes benötigen?
Zum 1. Januar 2019 wurden mit der Einführung des Teilhabechancengesetzes neue Fördermöglichkeiten nach § 16 i SGB II und damit neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt geschaffen.
Die intensive Betreuung während der geförderten Beschäftigung, individuelle Beratungen zur Qualifizierung und Unterstützungsangebote zur Bewerbung in nicht geförderte Beschäftigungen eröffnen neue Perspektiven für eine langfristige Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt. Das fachkompetente Team der Integrationsberaterinnen des KEE steht den Mitarbeitenden während der gesamten Projektlaufzeit für Fragen jedweder Art zur Verfügung.
Einsatzbereiche geförderter Beschäftigung im KEE
Im Rahmen öffentlich geförderter Beschäftigung bietet der KEE sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (ohne Arbeitslosenversicherung) in verschiedenen Einsatzbereichen an. Dazu gehören unter anderem:
- Leseförderung und Übernahme von bibliothekarischen Aufgaben in Leipziger Schulen
- Begleitung von Schüler/-innen mit Migrationshintergrund, welche in der Schule die deutsche Sprache zunächst lernen müssen
- Mitarbeit in der Grünflächenpflege oder der Straßenreinigung und Müllentsorgung
- Verschiedene Tätigkeiten in der Sachbearbeitung in der Kernverwaltung der Stadt Leipzig
- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe und unseren Eigenbetrieben
Fördervoraussetzungen
Für eine Tätigkeitsaufnahme in den genannten Bereichen bestehen Fördervoraussetzungen, die durch das Jobcenter Leipzig geprüft werden. Kriterien der Förderfähigkeit sind:
- Vollendung des 25. Lebensjahres und Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre
- keine oder nur kurzzeitige sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in dieser Zeit
- Zuschüsse des Jobcenters an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 16i Abs. 1 SGB II wurden noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht
- Abweichend hierzu kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug nach SGB II einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX ist.
Fördermöglichkeiten
Darüber hinaus ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im ersten Jahr der Beschäftigung in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.